§ 105 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 7 – Schlussbestimmungen
§ 105 SchulG – Stiftung Staatliches Görres-Gymnasium Koblenz
(1) Die Stiftung stellt von ihren Erträgen
- 1.75 v. H. dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach § 74 Abs. 3,
- 2.25 v. H. der Schule als Zuschuss für besondere schulische Zwecke
zur Verfügung. Das fachlich zuständige Ministerium kann für den Zuschuss an die Schule einen Höchstbetrag festsetzen; ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Höchstbetrag und dem in Satz 1 Nr. 2 genannten Vomhundertsatz ist dem Schulträger als Zuschuss zu den Aufwendungen nach § 74 Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.
(2) Über die Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 entscheidet der Schulausschuss, soweit die Stiftung den Verwendungszweck nicht festgelegt hat; das Eigentum an mit Mitteln der Stiftung erworbenen Gegenständen steht dem Schulträger zu.