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§ 102 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Schlussbestimmungen

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 102 SchulG – Staatliche Prüfungen (1)

(1) Das für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere für folgende Lehrämter:

  1. 1.

    das Lehramt an Grundschulen,

  2. 2.

    das Lehramt an Förderschulen,

  3. 3.

    das Lehramt an Realschulen plus,

  4. 4.

    das Lehramt an berufsbildenden Schulen und

  5. 5.

    das Lehramt an Gymnasien.

Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen die abschließende Anerkennungsentscheidung ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.

(2) Das für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die Anerkennung der Hochschulprüfungen eines lehramtsbezogenen Zertifikatsstudiengangs als Erweiterungsprüfung durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere für folgende Lehrämter:

  1. 1.

    das Lehramt an Grundschulen,

  2. 2.

    das Lehramt an Förderschulen,

  3. 3.

    das Lehramt an Realschulen plus,

  4. 4.

    das Lehramt an berufsbildenden Schulen und

  5. 5.

    das Lehramt an Gymnasien.

Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Vor der Erhebung der Anfechtungsklage gegen die abschließende Anerkennungsentscheidung ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.

(3) Das für die Lehrerinnen- und Lehrerausbildung zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, folgende Ausbildungen und staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich abgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    die pädagogische Ausbildung und Prüfung für das Lehramt der Lehrerin und des Lehrers für Fachpraxis sowie für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen,

  2. 2.

    die pädagogische Zusatzausbildung und Prüfung von Lehrkräften, die ein geeignetes Studium, aber keine Lehramtsbefähigung nach den Laufbahnvorschriften nachweisen können und im Bedarfsfall in einem Unterrichtsfach oder einem Lehramt, der mit Lehrkräften mit laufbahnrechtlicher Befähigung für das Lehramt nicht gedeckt werden kann, im Tarifbeschäftigungsverhältnis befristet in den Schuldienst eingestellt werden (Lehrkräfte im Seiteneinstieg), insbesondere

    1. a)

      für das Lehramt an Grundschulen,

    2. b)

      für das Lehramt an Realschulen plus,

    3. c)

      für das Lehramt an berufsbildenden Schulen und

    4. d)

      für das Lehramt an Gymnasien.

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden im Benehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium erlassen. Für den Inhalt der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gilt § 26 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechend. Vor der Erhebung der Anfechtungsklage oder der Verpflichtungsklage gegen eine Prüfungsentscheidung oder eine damit im Zusammenhang getroffene Entscheidung ist ein Vorverfahren gemäß § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen.

(4) Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich einen Studien- oder Ausbildungsgang an einer Hochschule abschließen, durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies sind insbesondere:

  1. 1.

    die Prüfung für Musikschullehrerinnen und -lehrer/selbstständige Musiklehrerinnen und -lehrer,

  2. 2.

    die Prüfung für Chorleiterinnen und Chorleiter,

  3. 3.

    die Prüfung für katholische Kirchenmusikerinnen und -musiker.

Die betroffenen Hochschulen sind anzuhören. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.

(5) Das für die Hochschulen zuständige Ministerium wird ferner ermächtigt, folgende staatliche Prüfungen, die in seinem Geschäftsbereich ohne Hochschulausbildung abgelegt werden, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    die Prüfung für eine Tätigkeit als Musikschullehrkraft/selbstständige Musiklehrkraft nach einer Ausbildung, die derjenigen an einer staatlichen Hochschule entspricht und an einer anerkannten Einrichtung stattfindet,

  2. 2.

    die Prüfung für die Beschäftigung als Fachsportlehrkraft nach einer mindestens einjährigen Ausbildung, insbesondere als staatlich geprüfte Sportlehrkraft mit dem Schwerpunkt Verwaltung und Freizeit.

Die Prüfungsordnung nach Satz 1 Nr. 2 wird im Benehmen mit dem für den Sport zuständigen Ministerium erlassen; es kann für diese Ausbildung eine Eignungsprüfungsordnung im Benehmen mit dem für den Sport zuständigen Ministerium entsprechend § 66 des Hochschulgesetzes erlassen werden. Für den Inhalt der Prüfungsordnungen gilt § 26 des Hochschulgesetzes entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Absatz 2 des Landesgesetzes zur Weiterentwicklung der Schülerbeförderung und zur weiteren Umsetzung der Lehrerbildungsreform vom 31. Januar 2012 (GVBl. S. 42) ist § 102 des Schulgesetzes in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 geltenden Fassung bis zur Aufhebung aller darauf beruhenden Prüfungsordnungen weiter anzuwenden.