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§ 101 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Schlussbestimmungen

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 101 SchulG – Anerkennung von schulischen Abschlüssen

(1) Schulische Abschlüsse und Berechtigungen, die außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz erworben wurden, bedürfen der Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium, soweit die Anerkennung in Rheinland-Pfalz nicht durch Verwaltungsvereinbarungen oder Staatsverträge geregelt ist. Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn die Abschlüsse und Berechtigungen den durch oder auf Grund dieses Gesetzes erworbenen nicht gleichwertig sind.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann die Befugnis zur Anerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen auf die Schulbehörde übertragen. Die Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen für den Zugang zum Studium nach dem Hochschulgesetz bleiben unberührt.

(3) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Drittstaaten, denen die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung eingeräumt haben, und anderer Drittstaaten für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge richtet sich nach der Richtlinie 2005/ 36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung. Insoweit findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung nur dann Anwendung, wenn dies in der Landesverordnung über die Anerkennung von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherin oder Erzieher, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger sowie Heilpädagogin oder Heilpädagoge vom 15. März 2006 (GVBl. S. 130, BS 223-1-49) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist. Das fachlich zuständige Ministerium regelt im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, das Nähere über das Anerkennungsverfahren, insbesondere über die Ausgestaltung und Durchführung der Eignungsprüfungen und Anpassungslehrgänge, durch Rechtsverordnung.