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§ 10 SchulG
Schulgesetz (SchulG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen → Abschnitt 2 – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz (SchulG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 SchulG – Aufgaben und Zuordnung der Schularten

(1) Jede Schulart und jede Schule ist der individuellen Förderung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Alle Maßnahmen der Leistungs- und Neigungsdifferenzierung in innerer und äußerer Form wie auch die sonderpädagogische Förderung durch Prävention und integrierte Fördermaßnahmen tragen diesem Ziel Rechnung. Das Nähere regeln die Schulordnungen. Die Schulen sind verpflichtet, sich an der Lehrerausbildung zu beteiligen.

(2) Die Grundschule führt in schulisches Lernen ein und legt die Grundlage für die weitere schulische Bildung. Eine Grundschule kann mehrere Standorte umfassen. Die Grundschule kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder einen Schulkindergarten führen. Die Grundschule ist der Primarstufe zugeordnet und wird als volle Halbtagsschule geführt.

(3) Die Realschule plus führt zur Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt und zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und auch in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt. Sie umfasst Schülerinnen und Schüler der Bildungsgänge zur Erlangung der Berufsreife und zur Erlangung des qualifizierten Sekundarabschlusses I. Sie ist in Schulformen gegliedert. Die Realschule plus arbeitet zu Fragen der Berufsorientierung eng mit der berufsbildenden Schule zusammen. Die Realschule plus ist der Sekundarstufe I zugeordnet.

(4) Das Gymnasium führt zur allgemeinen Hochschulreife. Die Sekundarstufe I des Gymnasiums vermittelt den qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in studienbezogene und in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt. Für leistungsstarke Schülerinnen und Schüler kann durch Zusammenfassung und Förderung im Klassenverband ein verkürzter Weg durch die Sekundarstufe I ermöglicht werden. Die gymnasiale Oberstufe eröffnet durch die Vermittlung der Studierfähigkeit den Zugang zur Hochschule und führt auch zu berufsbezogenen Bildungsgängen. Die gymnasiale Oberstufe umfasst drei Jahrgangsstufen; sie ist an Schulen, an denen die allgemeine Hochschulreife nach Jahrgangsstufe 12 erworben wird, mit den Jahrgangsstufen 11 und 12, im Übrigen mit den Jahrgangsstufen 11, 12 und 13 der Sekundarstufe II zugeordnet.

(5) In der gymnasialen Oberstufe werden die Schülerinnen und Schüler nach einer Einführungsphase von mindestens einem Schulhalbjahr in einem System von aufeinander aufbauenden Grund- und Leistungskursen unterrichtet. Im Rahmen dieses Systems setzen sie nach ihrer Befähigung und ihrem Interesse Schwerpunkte in ihrem schulischen Bildungsgang. Die Schülerinnen und Schüler wählen dazu aus einem Fächerangebot, welches das sprachlich-literarisch-künstlerische, das gesellschaftswissenschaftliche und das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld sowie die Fächer Religionslehre/Ethikunterricht und Sport umfasst, Fächer aus, die als Leistungs- oder Grundkurse unterrichtet werden. Dabei ist zur Sicherung einer allgemeinen Grundbildung so auszuwählen, dass alle in Satz 3 genannten Aufgabenfelder und Fächer erfasst werden. Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in den Kursen werden durch Noten und Punkte bewertet. Die Hochschulreife wird durch das Erreichen einer Gesamtqualifikation erworben, die sich aus Leistungen im Kurssystem und in der Abschlussprüfung zusammensetzt. Der Besuch der Oberstufe dauert mindestens zwei Jahre; er soll vier Jahre nicht übersteigen. Das Nähere, insbesondere die Zahl, Fächer und Kombination der im Kurssystem angebotenen Leistungs- und Grundkurse, Umfang und Bedingungen der Wahlmöglichkeit sowie die Leistungsbewertung regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(6) Die Integrierte Gesamtschule führt zur Qualifikation der Berufsreife, die zum Eintritt in berufsbezogene Bildungsgänge berechtigt, zum qualifizierten Sekundarabschluss I, der zum Eintritt in berufsbezogene und in studienbezogene Bildungsgänge berechtigt, sowie zur Berechtigung zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe. Die Integrierte Gesamtschule umfasst in der Regel eine gymnasiale Oberstufe nach Absatz 5, die zur allgemeinen Hochschulreife führt. Die Integrierte Gesamtschule fasst Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I in einem weitgehend gemeinsamen Unterricht zusammen. Der Unterricht in der Integrierten Gesamtschule findet im Klassenverband mit der Möglichkeit der inneren Differenzierung sowie in Kursen mit einer Differenzierung nach Leistung oder in klasseninternen Lerngruppen statt.

(7) Die berufsbildende Schule ermöglicht durch ein differenziertes Bildungsangebot den Erwerb beruflicher und berufsübergreifender Kompetenzen und vermittelt Abschlüsse der Sekundarstufe I und II, die den Eintritt in eine qualifizierte Berufstätigkeit oder in weiterführende berufsbezogene oder studienbezogene Bildungsgänge ermöglichen; sie ergänzt außerdem in der Sekundarstufe I erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten und kooperiert mit den an der dualen Ausbildung Beteiligten. Die berufsbildende Schule ist in Schulformen gegliedert. Sie ist der Sekundarstufe II zugeordnet.

(8) Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur allgemeinen Hochschulreife. Das Abendgymnasium ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 5 gilt entsprechend.

(9) Das Kolleg führt Erwachsene mit Berufserfahrung zur allgemeinen Hochschulreife. Das Kolleg ist der Sekundarstufe II zugeordnet. Absatz 5 gilt entsprechend.

(10) Förderschulen unterstützen und begleiten Schülerinnen und Schüler, bei denen die Schulbehörde sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt hat und deren Eltern diesen Förderort wählen, in ihrer schulischen Bildung. Ziel ist ein möglichst hohes Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensführung. Sie unterstützen und fördern alle Entwicklungen, die zu einem Wechsel in eine andere Schule und zu Schulabschlüssen anderer Schularten führen. Sie können auch zu eigenen Schulabschlüssen führen. Schülerinnen und Schüler, die wegen ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zunächst nicht in eine Berufsausbildung eintreten, werden in berufsbefähigenden Bildungsgängen so weit gefördert, dass sie nachträglich in einen berufsbezogenen Bildungsgang eintreten oder bessere Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erlangen können. Die Förderschule ist einer Schulstufe oder mehreren Schulstufen zugeordnet. Sie gliedert sich in Schulformen, die sich an den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten orientieren. Sie kann mehrere Standorte umfassen. Förderschulen unterstützen Unterricht und Erziehung von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen oder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an anderen Schularten unter sonderpädagogischen Gesichtspunkten. Die Förderschule kann für vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Förderschulkindergarten führen.