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§ 7 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Erster Teil – Allgemeine Grundlagen → Zweiter Abschnitt – Geltungsbereich, Rechtsstellung und innere Organisation der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 7 SchulG – Schuljahr, Ferien

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Das Ministerium kann zulassen, dass in einzelnen Schulstufen oder Schulformen das Schuljahr in Semester (Schulhalbjahre) oder andere Zeitabschnitte gegliedert wird, und deren Beginn und Ende festlegen.

(2) Das Ministerium erlässt die Ferienordnung. Sie sieht neben den landesweiten Ferien bewegliche Ferientage vor, über deren Termine die Schulkonferenz entscheiden kann.