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§ 61 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Sechster Teil – Schulpersonal

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 61 SchulG – Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (1)

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

(2) Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben; er soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. In der Schulkonferenz kann nicht mitwirken, wer sich um die zu besetzende Stelle beworben hat.

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. Sie teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Bei der Ernennung findet § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.

(5) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden kann nur

  1. 1.

    an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer

    1. a)

      die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder

    2. b)

      die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann;

  2. 2.

    an Förderschulen, wer die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen besitzt;

  3. 3.

    an Klinikschulen, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt.

Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Grundlage der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall eine andere Lehramtsbefähigung zulassen.

(6) Über die Anforderungen des Absatzes 5 Satz 1 hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule (§ 59) erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur

  1. 1.

    Führung, Teamarbeit und Konfliktlösung,

  2. 2.

    Organisation und Weiterentwicklung einer Schule,

  3. 3.

    pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung,

  4. 4.

    engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulträger und

  5. 5.

    Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern.

(1) Red. Anm.:

§ 61 in der Fassung des Artikel 1 Nummer 12 i. V. m Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) ist erst für Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet werden.