§ 56 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Fünfter Teil – Schulverhältnis → Dritter Abschnitt – Weitere Vorschriften über das Schulverhältnis
§ 56 SchulG – Druckschriften, Plakate
Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an die Schülerinnen und Schüler nicht verteilt werden. Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter zulassen, wenn die Druckschriften schulischen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Das Recht der Verbände gemäß § 77 Abs. 3, sich an die Schulmitwirkungsorgane zu wenden, bleibt unberührt. Plakate dürfen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters nur angebracht werden, wenn das grundsätzliche Verbot politischer und wirtschaftlicher Werbung dadurch nicht verletzt wird.