Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 55 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Teil – Schulverhältnis → Dritter Abschnitt – Weitere Vorschriften über das Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 55 SchulG – Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen

(1) Der Vertrieb von Waren aller Art und andere wirtschaftliche Betätigungen sind in der Schule unzulässig mit Ausnahme

  1. 1.

    des Vertriebs von Speisen und Getränken, die zum Verzehr in Pausen und Freistunden bestimmt sind, und

  2. 2.

    der Vermietung von abschließbaren Vorrichtungen zur Aufbewahrung persönlicher oder im Unterricht benötigter Sachen.

Art, Umfang und Art des Vertriebs der Angebote nach Nummern 1 und 2 werden unter Beteiligung der Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.

(2) Für Elternverbände gemäß § 77 Absatz 3 Nummer 2 darf für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben in den Schulen gesammelt werden. Dabei sind die Grundsätze der Freiwilligkeit und der Anonymität der Spende sowie die Gleichbehandlung der Verbände zu gewährleisten. Andere Geldsammlungen in der Schule oder in der Öffentlichkeit auf Veranlassung der Schule dürfen nur nach Entscheidung der Schulkonferenz und unter Beachtung des Grundsatzes der Freiwilligkeit durchgeführt werden. Sammlungen gemäß Satz 3 sind nur zulässig, wenn sie nach ihrem Zweck mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag gemäß § 2 vereinbar sind und durch die Schule selbstständig organisiert werden.