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§ 40 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Vierter Teil – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 40 SchulG – Ruhen der Schulpflicht

(1) Die Schulpflicht ruht

  1. 1.

    während des Besuchs einer Hochschule,

  2. 2.

    während des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes oder eines Bundesfreiwilligendienstes

  3. 3.

    während eines freiwilligen ökologischen oder sozialen Jahres, das nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen abgeleistet wird,

  4. 4.

    während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses,

  5. 5.

    vor und nach Geburt des Kindes einer Schülerin gemäß dem Mutterschutzgesetz,

  6. 6.

    wenn der Nachweis geführt wird, dass durch den Schulbesuch die Betreuung des Kindes der Schülerin oder des Schülers gefährdet wäre,

  7. 7.

    während des Besuchs einer anerkannten Ausbildungseinrichtung für Heil- oder Heilhilfsberufe,

  8. 8.

    für Personen mit Aussiedler- oder Ausländerstatus während des Besuchs eines anerkannten Sprachkurses oder Förderkurses,

  9. 9.

    während des Besuchs des Bildungsgangs der Abendrealschule oder eines Vollzeitkurses einer Weiterbildungseinrichtung zum nachträglichen Erwerb eines Schulabschlusses.

(2) Für Kinder und Jugendliche, die selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden können, ruht die Schulpflicht. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde; sie holt dazu ein amtsärztliches Gutachten ein und hört die Eltern an.

(3) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.