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§ 28 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Aufbau und Gliederung des Schulwesens → Zweiter Abschnitt – Weltanschauliche Gliederung der Grundschule und der Hauptschule

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 28 SchulG – Bestimmung der Schulart von Hauptschulen

(1) Hauptschulen werden von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen errichtet. Auf Antrag der Eltern ist eine Hauptschule als Bekenntnisschule oder Weltanschauungsschule zu errichten, wenn gewährleistet ist, dass eine Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise erreichbar ist. Der Antrag muss von im Gebiet des Schulträgers wohnenden Eltern gestellt werden, die mindestens ein Fünftel der Schülerinnen und Schüler vertreten, die ein geordneter Schulbetrieb erfordert. In einem anschließenden Abstimmungsverfahren und bei der Anmeldung für die Schule muss die für einen geordneten Schulbetrieb erforderliche Schülerzahl erreicht werden.

(2) Ein Schulträger wandelt eine bestehende Bekenntnishauptschule in eine Gemeinschaftshauptschule um, wenn

  1. 1.
    1. a)

      die Eltern eines Zehntels der Schülerinnen und Schüler der Schule dies beantragen oder

    2. b)

      der Schulträger im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung (§ 80) beschließt, ein Abstimmungsverfahren durchzuführen

    und

  2. 2.

    die Eltern eines Drittels der Schülerinnen und Schüler sich anschließend in einem Abstimmungsverfahren dafür entscheiden.

Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können erst nach drei Jahren erneut durchgeführt werden.

(3) Für das Verfahren gilt § 27 Abs. 4.