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§ 23 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Aufbau und Gliederung des Schulwesens → Erster Abschnitt – Schulstruktur

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 23 SchulG – Weiterbildungskolleg

(1) Das Weiterbildungskolleg umfasst die Bildungsgänge der Abendrealschule, des Abendgymnasiums und des Kollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulreife). Ein Weiterbildungskolleg muss mindestens zwei Bildungsgänge umfassen. § 82 Abs. 9 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(2) Der Bildungsgang der Abendrealschule führt zu den Abschlüssen:

  1. 1.

    Erster Schulabschluss,

  2. 2.

    Erweiterter Erster Schulabschluss und

  3. 3.

    Mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife), der nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mit der Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen des Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, verbunden sein kann.

Der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) wird in einem zentralen Abschlussverfahren erworben.

(3) Die Bildungsgänge von Abendgymnasium und Kolleg führen

  1. 1.

    in einem dreijährigen Bildungsgang zur allgemeinen Hochschulreife,

  2. 2.

    zur Fachhochschulreife oder zum schulischen Teil der Fachhochschulreife.

§ 18 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Das Weiterbildungskolleg soll schulfachlich und organisatorisch mit den Einrichtungen der Weiterbildung zusammenarbeiten, die Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen anbieten. Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Abstimmung der schulabschlussbezogenen Bildungsangebote, auf gemeinsame schulabschlussbezogene Unterrichtsveranstaltungen und auf den Einsatz von Lehrerinnen und Lehrern. Die Bildungsangebote der Berufskollegs in der Region sind in die Abstimmung einzubeziehen.