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§ 21 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Aufbau und Gliederung des Schulwesens → Erster Abschnitt – Schulstruktur

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 21 SchulG – Hausunterricht, Klinikschule

(1) Die Schulaufsichtsbehörde richtet auf Antrag der Eltern oder der Schule Hausunterricht ein für

  1. 1.

    Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können,

  2. 2.

    Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht teilnehmen können,

  3. 3.

    Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz.

(2) Die Klinikschule unterrichtet Schülerinnen und Schüler, die wegen einer stationären Behandlung im Krankenhaus oder einer vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung mindestens vier Wochen nicht am Unterricht ihrer Schule teilnehmen können. Sie unterrichtet auch kranke Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Klinikschulen können im Verbund geführt werden oder in einen Verbund nach § 20 Absatz 7 einbezogen werden.