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§ 14 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweiter Teil – Aufbau und Gliederung des Schulwesens → Erster Abschnitt – Schulstruktur

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 14 SchulG – Hauptschule

(1) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine grundlegende allgemeine Bildung, die sie entsprechend ihren Leistungen und Neigungen durch Schwerpunktbildung befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

(2) Die Hauptschule umfasst die Klassen 5 bis 10.

(3) Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen erteilt, die nach Leistung und Neigung gebildet werden. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten. Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler im zehnten Jahr der Vollzeitschulpflicht, die für den Übergang in Ausbildung und Beruf einer besonderen Förderung bedürfen, kann insbesondere durch die Zusammenarbeit der Schule mit außerschulischen Partnern abweichend von der Stundentafel gestaltet werden.

(4) An der Hauptschule werden der Erste Schulabschluss, der Erweiterte Erste Schulabschluss und der Mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) vergeben. Mit dem Mittleren Schulabschluss wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt.