§ 128 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zwölfter Teil – Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften → Zweiter Abschnitt – Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 128 SchulG – Verwaltungsvorschriften, Ministerium
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium. Dazu gehört insbesondere eine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter.
(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.