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§ 122 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zwölfter Teil – Datenschutz, Übergangs- und Schlussvorschriften → Erster Abschnitt – Datenschutz

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 122 SchulG – Ergänzende Regelungen

(1) Das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), gilt unmittelbar. § 120 und § 121 sowie die nachfolgenden Absätze 2 bis 4 beruhen auf Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e, Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der genannten Verordnung. Ergänzend gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) §§ 120 und 121 gelten für Ersatzschulen, soweit für diese gleichwertige datenschutzrechtliche Regelungen nicht bestehen.

(3) Eine Verarbeitung der vom Schulträger erhobenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des Verwaltungs- und Hauspersonals der Ersatzschulen durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde ist nur zulässig, soweit dies für Zwecke der Zuschussgewährung und -abrechnung des Landes einschließlich der Rechnungsprüfung zwingend erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten für Versorgungsempfänger durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Landes und für die Übertragung der Beihilfebearbeitung auf andere öffentliche Stellen.

(4) Das Ministerium bestimmt mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Schülerinnen und Schüler und Eltern sowie der Lehrerinnen und Lehrer, der sonstigen an der Schule tätigen Personen und der Personen, die sich um Einstellung oder Übernahme in den Schulbereich bewerben. Die Rechtsverordnung regelt im Einzelnen

  1. 1.

    die Verarbeitung der Daten der Schülerinnen und Schüler und der Eltern zu den in § 120 genannten Zwecken und

  2. 2.

    die Verarbeitung der Daten der Lehrerinnen und Lehrer, der sonstigen an der Schule tätigen Personen und der Personen, die sich um Einstellung oder Übernahme in den Schulbereich bewerben, zu den in § 121 genannten Zwecken.