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§ 116 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Dritter Abschnitt – Ergänzungsschulen

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 116 SchulG – Begriff, Anzeigepflicht, Bezeichnung

(1) Ergänzungsschulen sind Schulen in freier Trägerschaft, die keine Ersatzschulen sind.

(2) Die Errichtung von Ergänzungsschulen ist der oberen Schulaufsichtsbehörde drei Monate vor Aufnahme des Unterrichtsbetriebes anzuzeigen. Die Anzeige muss die Bezeichnung der Schule enthalten, den Schulträger und die Schulleiterin oder den Schulleiter benennen sowie Auskunft geben über das Bildungsziel, den Lehrplan, die Schulanlagen, die Schuleinrichtungen und die vorgesehene Schülerzahl.

(3) Träger, Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer von Ergänzungsschulen müssen die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass Unterricht und Erziehung und die dabei verwendeten Lehr- und Lernmittel nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Ist der Träger eine Personenvereinigung oder eine juristische Person, so müssen die vertretungsberechtigten Personen diese Voraussetzungen erfüllen.

(4) Schulträger und Schulleitung sind verpflichtet, der oberen Schulaufsichtsbehörde jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtungen der Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Die obere Schulaufsichtsbehörde ist berechtigt, sich die in der Schule verwendeten Lehr- und Lernmittel vorlegen zu lassen. Die Kosten für eine Übersetzung trägt der Schulträger.

(5) Die Ergänzungsschule darf keine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen hervorrufen kann. Sie darf über die Bezeichnung Ergänzungsschule hinaus keinen Zusatz enthalten, der auf dieses Gesetz, die Anzeige nach Absatz 2 oder eine staatliche Genehmigung, Befreiung oder eine andere Anerkennung als nach § 118 hinweist.

(6) Die Ergänzungsschule darf keine Unterlagen, insbesondere keine Zeugnisse, Schulverträge und Werbematerialien verwenden, durch die die Gefahr einer Verwechslung mit öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen begründet wird.

(7) Die Ergänzungsschule ist verpflichtet, die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler vor dem Vertragsabschluss schriftlich zu informieren über

  1. 1.

    das Ausbildungsziel,

  2. 2.

    die Vorbildungsvoraussetzungen für den Schulbesuch, die Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung, soweit der Unterricht darauf vorbereitet, und die Stelle, die die Prüfung durchführt,

  3. 3.

    die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer,

  4. 4.

    die Zahl der Unterrichtsstunden in den einzelnen Fächern,

  5. 5.

    die Gesamtvergütung für den Schulbesuch einschließlich aller vertraglich verursachten Nebenkosten sowie die Kosten, die der Schülerin oder dem Schüler durch die notwendige Beschaffung von nicht nur geringwertigen Arbeitsmitteln entstehen,

  6. 6.

    die Kündigungsrechte.