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§ 115 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulfinanzierung

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 115 SchulG – Durchführung, Übergangsvorschriften

(1) Das Ministerium trifft durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse bedarf, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium und dem für Finanzen zuständigen Ministerium nähere Bestimmungen zur Durchführung der Ersatzschulfinanzierung, insbesondere über

  1. 1.

    das Verfahren der Zuschussgewährung, den Musterhaushaltsplan, verbindliche Formularmuster, die Übermittlung auf elektronischen Datenträgern sowie die Rückforderung überzahlter Beträge und deren Verzinsung,

  2. 2.

    die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der bezuschussungsfähigen Personal- und Sachausgaben der Schule einschließlich der Bestandteile und Höhe der einzelnen Kostenpauschalen, deren gegenseitige Deckungsfähigkeit, die Verwendung nicht verbrauchter Mittel aus den Kostenpauschalen im nachfolgenden Haushaltsjahr sowie die Anpassung der Kostenpauschalen an Kostensteigerungen mittels Preisindizes,

  3. 3.

    die Art und den Umfang der zu berücksichtigenden Einnahmen der Schule sowie der anzurechnenden Zuwendungen Dritter,

  4. 4.

    die Aufbringung der Eigenleistung, das Wahlrecht des Schulträgers, als Eigentümer oder Mieter abzurechnen, die anerkennungsfähige Höhe einer ortsüblich angemessenen Miete oder Pacht, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Herabsetzung der Eigenleistung sowie der Anerkennung eines besonderen pädagogischen oder eines besonderen öffentlichen Interesses,

  5. 5.

    die Zuordnung von Ersatzschulen besonderer pädagogischer Prägung zu bestimmten Schulformen,

  6. 6.

    die Übertragung von Teilaufgaben (Bearbeitung gegen Entgelt und/oder Prüfung der Beihilfe und Versorgung des Personals an Ersatzschulen) auf andere Landesbehörden,

  7. 7.

    die förderfähigen Schulbaumaßnahmen, den zuschussfähigen Bauaufwand, die Höhe von Kostenrichtwerten für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, das Bewilligungsverfahren sowie den Wertausgleich bei Wegfall der schulischen Nutzung.

(2) Die Bewirtschaftungspauschale (§ 108 Absatz 2) wird zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes auf 33 Euro je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche festgelegt.

(3) Alle auf Grund der Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses gemäß § 7 des Gesetzes über die Finanzierung von Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG) vom 27. Juni 1961 (GV. NHW. S. 230) in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erfolgten Refinanzierungszusagen, die über das jeweilige Haushaltsjahr hinausreichen, sind innerhalb von zwei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Sie sind zu widerrufen, wenn sie durch die Zuschüsse nach diesem Gesetz unter Einbeziehung der Besitzstandswahrung abgedeckt werden. Entsprechendes gilt für die Herabsetzung der Eigenleistung sowie die Anerkennung besonderer Zuschusstatbestände.

(4) Die in § 10 EFG enthaltene Regelung zur Abgeltung der Altersversorgung für Lehrkräfte als Mitglieder religiöser Ordensgemeinschaften ist auf die bestehenden Versorgungsverhältnisse weiterhin anzuwenden.