Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 112 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulfinanzierung

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 112 SchulG – Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse

(1) Der Schulträger ist verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen, der die fortdauernden Einnahmen und fortdauernden Ausgaben für die Schule enthält. Das Haushaltsjahr der Ersatzschule deckt sich mit dem Haushaltsjahr des Landes. Für die Berechnung und Auszahlung der Zuschüsse ist die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig. Die Zuschüsse werden auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Haushaltsjahres gewährt. Dem Antrag sind der Haushaltsplan, der Stellenplan und die Besoldungsübersicht beizufügen. Der Antrag muss bis zum 1. Juli des Haushaltsjahres gestellt werden.

(2) Das Ministerium schreibt einen Musterhaushaltsplan und Formularmuster insbesondere für den Stellenplan und die Besoldungsübersicht vor, die für den Schulträger verbindlich sind.

(3) Der Schulträger hat seine Kassen- und Buchführung sowie die Ausgestaltung der Belege nach den für das öffentliche Haushaltswesen geltenden Grundsätzen oder nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung einzurichten.

(4) Unter Berücksichtigung der Jahresrechnung des Vorjahres und des Haushaltsplans werden Abschlagszahlungen auf den voraussichtlichen Zuschuss in monatlichen Teilbeträgen im Voraus geleistet; eintretende Veränderungen insbesondere der Personalausgaben sind zeitnah zu berücksichtigen.

(5) Die endgültige Höhe der Zuschüsse wird von der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Vorlage der Jahresrechnung und weiterer Nachweise gemäß § 113 sowie erforderlichenfalls nach Durchführung einer örtlichen Prüfung festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Die Festsetzung soll zeitnah, spätestens zwei Jahre nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres, erfolgen.

(6) Nach endgültiger Festsetzung des Zuschusses unter Abzug der Eigenleistung und Bekanntgabe an den Schulträger erfolgt der Ausgleich der vorläufigen Abschlagszahlungen. Von dem errechneten Zuschussbedarf sind die bereits geleisteten Abschlagszahlungen abzusetzen. Überschüsse sind unverzüglich zurückzuzahlen und Fehlbeträge (§ 106 Abs. 1 Satz 3) nachzuzahlen. § 113 Abs. 4 bleibt unberührt.

(7) Das Land kann bei überhöhten Abschlagszahlungen seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen des Schulträgers aufrechnen. Nicht fristgerecht zurückgezahlte Beträge sind mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen.