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§ 108 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulfinanzierung

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 108 SchulG – Sachkosten

(1) Für die fortdauernden Sachausgaben - mit Ausnahme der in § 106 Abs. 2 Nr. 2 aufgeführten Sachkosten sowie der gesonderten Pauschalen unterfallenden Ausgaben für Bewirtschaftung und Lehrerfortbildung - werden je Schulform/Bildungsgang Pauschalbeträge gestaffelt nach den in der Rechtsverordnung zu § 93 Abs. 2 festgelegten Klassenrichtzahlen festgesetzt (Grundpauschale).

(2) Ausgaben für die Bewirtschaftung der Schulgrundstücke, Schulgebäude und -räume, insbesondere für Heizungs- und Wartungskosten, Kosten für Wasser, Energie, Reinigung, Gebäude- und Sachversicherungen sowie öffentliche Abgaben werden in Form einer Kostenpauschale abgegolten (Bewirtschaftungspauschale). Das Ministerium legt die Bewirtschaftungspauschale auf der Grundlage von mehrjährigen Durchschnittswerten an Bewirtschaftungsausgaben der Ersatzschulen je Quadratmeter anerkannter schulisch genutzter Fläche fest.

(3) Die Bewirtschaftungspauschale erhöht sich um eine Sonderpauschale für die kleineren und größeren Bauunterhaltungsarbeiten in Höhe von 1,8 vom Hundert sowie für die Pflege vorhandener Außenanlagen einschließlich von Außensportanlagen in Höhe von 0,3 vom Hundert des Neubauwertes des Jahres 1970.

(4) Die Grundpauschale des Absatzes 1 und die Bewirtschaftungspauschale des Absatzes 2 sind jeweils nach drei Jahren der Kostenentwicklung anzupassen. Der Anpassung der Pauschalen ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Deutschland (Gesamtindex) für diesen Zeitraum nach dem Stand September des Vorjahres in der Höhe der festgestellten prozentualen Veränderung des Preisindexes zu Grunde zu legen.

(5) Ersatzschulen erhalten entsprechend den für vergleichbare öffentliche Schulen getroffenen Regelungen zweckgebundene Schulbudgets für Lehrerfortbildung.