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§ 107 SchulG
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Elfter Teil – Schulen in freier Trägerschaft → Zweiter Abschnitt – Ersatzschulfinanzierung

Titel: Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 107 SchulG – Personalkosten

(1) Die Bezuschussung des erforderlichen Aufwands an Personalkosten zur Erteilung des lehrplanmäßigen Unterrichts (Grundstellenbedarf) und der nach Maßgabe des Haushalts zuerkannten Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe richtet sich mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 1 aufgeführten Bedarfe nach den für die öffentlichen Schulen gemäß § 93 Abs. 2 geltenden Vorschriften zur Ermittlung der Zahl der Lehrerstellen. Nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 115 können hiervon abweichende Regelungen getroffen werden, soweit diese auf der Eigenart des Ersatzschulwesens beruhen.

(2) Die nach Absatz 1 erforderlichen Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer sowie für das sonstige pädagogische Personal dürfen in Höhe der im öffentlichen Dienst für vergleichbare öffentliche Schulen nach Maßgabe der beamten-, besoldungs-, versorgungs- oder tarifrechtlichen Vorschriften zu zahlenden Beträge veranschlagt werden.

(3) Pauschal abgegolten werden in Form prozentualer Zuschläge

  1. 1.

    die Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer für zusätzliche Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe bei befristeter Beschäftigung von Aushilfskräften (für Mutterschutz, Haus- und Vertretungsunterricht und andere den Unterricht unterstützende oder ergänzende Maßnahmen einschließlich von Mehrarbeitsvergütungen),

    durch eine Personalbedarfspauschale in Höhe von 2 vom Hundert

  2. 2.

    die über § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b hinaus anfallenden Nebenkosten für das pädagogische Personal,

    durch eine Personalnebenkostenpauschale in Höhe von 0,5 vom Hundert auf den nach Absatz 1 ermittelten Stellenbedarf (Stellensoll).

Die sich hiernach insgesamt errechnenden Zuschlagsstellen werden abweichend von Absatz 2 mit einem Pauschalbetrag je Stelle und Schulform kapitalisiert, den das Ministerium in der Rechtsverordnung entsprechend den im öffentlichen Schulbereich nach Schulformen getroffenen Stellenbewertungen für Aushilfskräfte festsetzt.

(4) Die Personal- und Personalnebenkosten des erforderlichen Verwaltungs- und Hauspersonals werden pauschal abgegolten. Das Ministerium legt in der Rechtsverordnung Durchschnittsvergütungen je Stelle nach Maßgabe der für das Land geltenden tariflichen Bestimmungen fest.

(5) Für das Verwaltungspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl nach gestaffelt festgesetzten Schwellenwerten an Schülerzahlen je Schulform/Bildungsgang.

(6) Für das Hauspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl nach dem gestaffelt festgesetzten Umfang der anerkannten schulisch genutzten Fläche.

(7) Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis an Ersatzschulen übernimmt das Land unter Bezug auf § 8a des Altersteilzeitgesetzes für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach den §§ 105 bis 115 auf Grund einer Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes entstehen.

(8) Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis an Ersatzschulen übernimmt das Land für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach § 105 bis § 115 unter Bezug auf § 7e des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches auf Grund einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs entstehen.