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§ 62 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

7. Teil – Schulaufsicht

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 SächsSchulG – Schul- und Prüfungsordnungen

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen.

(2) In den Schulordnungen können insbesondere geregelt werden:

  1. 1.

    das Verfahren zur Einschulung, einschließlich vorzeitiger Aufnahme und Zurückstellung; dabei können auch

    1. a)

      Eltern, die ihre Kinder an einer Schule in freier Trägerschaft angemeldet haben, verpflichtet werden, dies unter Angabe der Schule in einer bestimmten Form und innerhalb einer Frist der Grundschule in öffentlicher Trägerschaft des Schulbezirks zu statistischen Zwecken mitzuteilen;

    2. b)

      Schulen in freier Trägerschaft verpflichtet werden, Entscheidungen zur Aufnahme von Schülern in einer bestimmten Form und innerhalb einer Frist der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken mitzuteilen;

  2. 2.

    die vorzeitige Beendigung der Berufsschulpflicht;

  3. 3.

    das Verfahren über die Aufnahme in eine weiterführende Schule einschließlich des Wechsels des Bildungsganges; dabei kann die Aufnahme

    1. a)

      von der Aufgabenstellung der Schule entsprechenden Anforderungen und einer Prüfung abhängig gemacht werden;

    2. b)

      im notwendigen Umfang beschränkt werden, wenn mehr Bewerber als Ausbildungsplätze vorhanden sind; das Auswahlverfahren kann insbesondere nach Gesichtspunkten der Eignung, Leistung und Wartezeit sowie unter Berücksichtigung von Härtefällen und der individuellen Förderung der Schüler gestaltet werden;

    3. c)

      an Berufsfachschulen und Fachschulen beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn der Bewerber aus persönlichen Gründen für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint;

    4. d)

      an Schulen in Trägerschaft des Freistaates Sachsen und an Schulen, die aufgrund der Schulordnungen der Förderung des Sports dienen, mit der Verpflichtung zum Wohnen in einem der Schule zugeordneten Heim verbunden werden;

    Eltern, die ihre Kinder an einer weiterführenden Schule in freier Trägerschaft angemeldet haben, können verpflichtet werden, dies unter Angabe der Schule in einer bestimmten Form und innerhalb einer Frist der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken mitzuteilen; Schulen in freier Trägerschaft können verpflichtet werden, Entscheidungen zur Aufnahme und Ablehnung von Schülern in einer bestimmten Form und innerhalb einer Frist der Schulaufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken mitzuteilen;

  4. 4.

    das Verfahren für Schulwechsel und Beendigung des Schulverhältnisses;

  5. 5.

    Anforderungen an abschlussbezogenes Lernen an weiterführenden Schulen auf der Grundlage der Lehrpläne des jeweiligen Bildungsganges und Voraussetzungen für eine Teilnahme daran;

  6. 5a.

    besondere Bildungswege an ausgewählten Schulen für Schüler, die

    1. a)

      besondere Begabungen haben; der Verbleib auf diesen Bildungswegen kann von der Aufgabenstellung des jeweiligen Bildungsweges entsprechenden Anforderungen oder einer Prüfung abhängig gemacht werden, oder

    2. b)

      zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses an einer Oberschule, Gemeinschaftsschule oder Förderschule einer zusätzlichen Förderung bedürfen; die zusätzliche Förderung kann auch dadurch stattfinden, dass die Schüler mit dem Ziel, die Berufsreife zu erlangen, in begrenztem Umfang am Unterricht der Berufsschule teilnehmen; Schüler in einem solchen Bildungsgang an Förderschulen sind sozialpädagogisch zu betreuen, soweit sie am Unterricht der Berufsschule teilnehmen;

  7. 6.

    der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen schulischen Veranstaltungen einschließlich der Befreiung von der Teilnahme, Beurlaubung und Schulversäumnisse;

  8. 7.

    das Aufsteigen in der Schule, insbesondere Versetzung, Wiederholung und Überspringen einer Klassenstufe; dabei ist das Verfahren zu regeln; die für die Entscheidung maßgeblichen Fächer und Schülerleistungen sowie die hierfür geltenden Bewertungsmaßstäbe sind festzulegen;

  9. 8.

    das Ausscheiden aus der Schule infolge Nichtversetzung; dabei kann bestimmt werden, dass ein Schüler aus der Schule und der Schulart ausscheidet, wenn er nach der Wiederholung einer Klassen- oder Jahrgangsstufe aus dieser oder aus der nachfolgenden Klassen- oder Jahrgangsstufe wiederum nicht versetzt wird; für das Gymnasium kann bestimmt werden, dass insgesamt nur zwei Wiederholungen wegen Nichtversetzung zulässig sind;

  10. 9.

    die während des Schulbesuchs und, soweit keine besonderen Prüfungen stattfinden, bei dessen Abschluss zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer, der Bewertungsmaßstäbe und der mit einem erfolgreichen Abschluss verbundenen Berechtigungen; es kann vorgesehen werden, dass eine Bewertung auch in Form einer verbalen Einschätzung erfolgt;

  11. 10.

    die Bewertung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung in Zeugnissen mit Noten oder in Form einer verbalen Einschätzung einschließlich der Maßstäbe dafür; sofern durch Rechtsverordnungen, die ab dem 1. August 2021 in Kraft treten, eine Bewertung durch Noten vorgesehen ist, soll zugleich vorgesehen werden, dass diese Bewertung um eine verbale Einschätzung ergänzt wird;

  12. 11.

    die Anerkennung außerhalb des Freistaates Sachsen erworbener schulischer Abschlüsse und Berechtigungen.

(3) In den Prüfungsordnungen für Schüler und Schulfremde können insbesondere geregelt werden:

  1. 1.

    der Zweck der Prüfung und die Prüfungsgebiete;

  2. 2.

    das Prüfungsverfahren einschließlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Zulassungsvoraussetzungen, die Bewertungsmaßstäbe sowie die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung;

  3. 3.

    Maßnahmen zum Nachteilsausgleich bei einer Behinderung oder einer im Zeitpunkt der Prüfung vorhandenen körperlichen Beeinträchtigung;

  4. 4.

    die Erteilung von Prüfungszeugnissen und die damit verbundenen Berechtigungen;

  5. 5.

    die Folgen des Nichtbestehens der Prüfung; dabei kann bestimmt werden, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden kann.

(4) In den Schul- und Prüfungsordnungen kann für die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule bestimmt werden, dass in einzelnen oder allen Bildungsgängen der Erwerb des Hauptschulabschlusses, des mittleren Schulabschlusses oder der Fachhochschulreife möglich ist. Für das Abendgymnasium und das Kolleg kann bestimmt werden, dass der Erwerb des mittleren Schulabschlusses möglich ist. Für Schüler, die besondere Bildungswege gemäß Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nutzen, kann bestimmt werden, dass der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses möglich ist.

(5) Die Schul- und Prüfungsordnungen für die landwirtschaftlichen Fachschulen erlässt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(6) Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, für die Berufe Erzieher, Heilerziehungspfleger und Heilpädagoge durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen zu

  1. 1.

    den Voraussetzungen und dem Verfahren der Anerkennung von im Ausland erworbenen Befähigungsnachweisen zum Zwecke der Niederlassung oder den Voraussetzungen und dem Verfahren zum Zwecke der gelegentlichen und vorübergehenden Dienstleistungserbringung von Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat,

  2. 2.

    den Voraussetzungen für den partiellen Zugang zur Berufstätigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4f Absatz 1 bis 6 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist,

  3. 3.

    den Inhalten und den verfahrensrechtlichen Vorgaben für die Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges gemäß § 11 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und

  4. 4.

    den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zuständiger Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zu berufsrechtlichen Sachverhalten.