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§ 60 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

7. Teil – Schulaufsicht

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 60 SächsSchulG – Zulassung von Lehr- und Lernmitteln

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung die Verwendung von Lehr- und Lernmitteln von einer Zulassung abhängig machen und das Zulassungsverfahren regeln.

(2) Zulassungsvoraussetzungen sind insbesondere:

  1. 1.

    Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften;

  2. 2.

    Übereinstimmung mit den Zielen und Inhalten des entsprechenden Lehrplans sowie angemessene didaktische Aufbereitung der Stoffe;

  3. 3.

    Vereinbarkeit mit einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.