§ 57 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen
6. Teil – Schulverfassung → 3. Abschnitt – Mitwirkung der Schüler
§ 57 SächsSchulG – Schülerzeitungen
(1) Schülerzeitungen sind Veröffentlichungen, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für die Schüler dieser Schulen herausgegeben werden.
(2) Schülerzeitungen dürfen auf dem Schulgrundstück vertrieben werden. Der Schulleiter kann den Vertrieb auf dem Schulgrundstück einschränken oder verbieten, wenn es die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule erfordert.