§ 50 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen
6. Teil – Schulverfassung → 2. Abschnitt – Mitwirkung der Eltern
§ 50 SächsSchulG – Ausführungsvorschriften
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Elternmitwirkung zu regeln, insbesondere die Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit, Wahl, Dauer der Amtszeit und Geschäftsordnung der Elternvertretungen sowie die Finanzierung der Tätigkeit der Elternvertretungen. Dabei wird auch geregelt, welches Gremium an die Stelle der Klassenelternversammlung tritt, wenn in Jahrgangsstufen unterrichtet wird.