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§ 4 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

1. Teil – Allgemeine Vorschriften → 2. Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 SächsSchulG – Schularten und Schulstufen

(1) Das Schulwesen gliedert sich in folgende Schularten:

  1. 1.

    Allgemeinbildende Schulen

    1. a)

      die Grundschule,

    2. b)

      die Förderschule,

    3. c)

      die Oberschule einschließlich Oberschule+,

    4. d)

      das Gymnasium,

    5. e)

      die Gemeinschaftsschule;

  2. 2.

    Berufsbildende Schulen

    1. a)

      die Berufsschule,

    2. b)

      die Berufsfachschule,

    3. c)

      die Fachschule,

    4. d)

      die Fachoberschule,

    5. e)

      das Berufliche Gymnasium;

  3. 3.

    Schulen des zweiten Bildungsweges

    1. a)

      die Abendoberschule und das Abendgymnasium,

    2. b)

      das Kolleg.

(2) Schulstufen sind:

  1. 1.

    die Primarstufe, sie umfasst die Klassenstufen 1 bis 4;

  2. 2.

    die Sekundarstufe I, sie umfasst die Klassenstufen 5 bis 10 der allgemeinbildenden Schulen sowie die Abendoberschule;

  3. 3.

    die Sekundarstufe II; sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12 der allgemeinbildenden Schulen sowie die berufsbildenden Schulen, das Abendgymnasium und das Kolleg.

(3) An den weiterführenden Schulen haben die Klassenstufen 5 und 6 orientierende Funktion.