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§ 38 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

4. Teil – Schulverhältnis

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 SächsSchulG – Schulgeld- und Lernmittelfreiheit

(1) Der Unterricht ist unentgeltlich.

(2) Lernmittel sind von Schülern zum Lernen verwendete Gegenstände und Materialien, die für den Unterricht auf der Grundlage der ländergemeinsamen Bildungsstandards und der Lehrpläne erforderlich und zur Nutzung durch den einzelnen Schüler bestimmt sind. Die an den Schulen eingeführten Lernmittel werden den Schülern durch den Schulträger leihweise überlassen. Sie werden ausnahmsweise dauerhaft überlassen, wenn Art und Zweckbestimmung des Lernmittels eine Leihe ausschließen. Der Schulträger kann nach Beschlussfassung durch die Schulkonferenz Kostenbeiträge erheben, wenn Gegenstände und Materialien im Unterricht verarbeitet und danach von den Schülern verbraucht werden oder bei ihnen verbleiben.

(3) Lernmittel im Sinne von Artikel 102 Absatz 4 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sind nicht

  1. 1.

    die zweckentsprechende persönliche Ausstattung des Schülers gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 und

  2. 2.

    Gegenstände, die auch außerhalb des Unterrichts gebräuchlich sind oder auch der betrieblichen Ausbildung oder der Berufsausübung dienen.

(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde regelt die Einzelheiten der Ausgestaltung der Lernmittelfreiheit durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung kann insbesondere näher bestimmt werden:

  1. 1.

    welche Lernmittel unter die Lernmittelfreiheit fallen,

  2. 2.

    welche Gegenstände nach Absatz 3 nicht von der Lernmittelfreiheit umfasst sind und

  3. 3.

    die technischen Anforderungen an einzelne Lernmittel.