Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
4. Teil – Schulverhältnis
§ 35a SächsSchulG – Individuelle Förderung der Schüler
(1) Die Ausgestaltung des Unterrichts und anderer schulischer Veranstaltungen orientiert sich an den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen der Schüler. Dabei ist insbesondere Teilleistungsschwächen Rechnung zu tragen.
(2) Zur Förderung des Schülers und zur Ausgestaltung des Erziehungs- und Bildungsauftrages können zwischen dem Schüler, den Eltern und der Schule Bildungsvereinbarungen geschlossen werden.
(3) Zur Förderung individueller besonderer Begabungen können schul- und schulartübergreifende Kooperationen sowie Kooperationen mit Hochschulen, Berufsakademie, Forschungseinrichtungen, Vereinen oder Verbänden durchgeführt werden.
(4) Der Freistaat Sachsen hält spezielle Beratungsangebote zur individuellen Förderung begabter Schüler vor.