Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

1. Teil – Allgemeine Vorschriften → 1. Abschnitt – Erziehungs- und Bildungsauftrag, Geltungsbereich

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 SächsSchulG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. Neben öffentlichen Schulen wirken Schulen in freier Trägerschaft bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit und sind gleichermaßen Adressaten des Bildungsauftrags der Verfassung des Freistaates Sachsen, ohne dass ein Vorrang der einen oder anderen besteht. Auf Schulen in freier Trägerschaft findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Im Übrigen gilt für sie das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind Schulen, die in Trägerschaft

  1. 1.

    einer Gemeinde, eines Landkreises, eines kommunalen Zweckverbandes oder

  2. 2.

    des Freistaates Sachsen

stehen. Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind auch medizinische Berufsfachschulen, die einem Krankenhaus angegliedert sind, welches in Trägerschaft

  1. 1.

    einer kommunalen Gebietskörperschaft geführt wird oder

  2. 2.

    von einer juristischen Person oder Personengesellschaft betrieben wird, auf die eine kommunale Gebietskörperschaft unmittelbar oder mittelbar, allein oder zusammen mit anderen kommunalen Gebietskörperschaften beherrschenden Einfluss ausübt.

Auf die medizinischen Berufsfachschulen finden die Regelungen der §§ 3b, 4a bis 8, 22, 23 Absatz 1, §§ 23a bis 25, 26a bis 28 Absatz 1, 4 und 5, § 35a Absatz 3 und 4, §§ 35b, 38a, 40 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 bis 4, § 41 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie §§ 45 bis 49, 54, 55 und 59 Absatz 4 keine Anwendung. § 28 Absatz 3 gilt für Ausbildungsverhältnisse in den Gesundheitsfachberufen entsprechend. § 58 Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, soweit er die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Absatz 1 Satz 1 sowie die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben betrifft.