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§ 29 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

3. Teil – Schulpflicht

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 SächsSchulG – Ruhen der Schulpflicht

(1) Über das Ruhen der Schulpflicht aus gesundheitlichen Gründen im Einzelfall entscheiden die Landkreise und Kreisfreien Städte für ihre schulpflichtigen Einwohner auf der Grundlage medizinischer und psychologischer Gutachten.

(2) Die Schulpflicht ruht auf Antrag nach Entscheidung des Schulleiters, wenn bei ihrer Erfüllung die Betreuung eines Kindes der oder des Schulpflichtigen gefährdet wäre.

(3) Die Berufsschulpflicht ruht

  1. 1.

    während des Besuchs einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in öffentlicher Trägerschaft in Vollzeitform oder einer entsprechenden Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule bei Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

  2. 2.

    während des Besuchs einer Hochschule oder Fachhochschule;

  3. 3.

    während des Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstes;

  4. 4.

    während eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, wenn der Dienstherr einen der Berufsschule gleichwertigen Unterricht erteilt;

  5. 5.

    während eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres;

  6. 6.

    in weiteren, durch Rechtsverordnung der obersten Schulaufsichtsbehörde geregelten Fällen, in denen eine anderweitige Ausbildung oder Betreuung gesichert erscheint.

(4) Das Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.