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§ 13 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen

1. Teil – Allgemeine Vorschriften → 2. Abschnitt – Gliederung des Schulwesens

Titel: Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsSchulG
Gliederungs-Nr.: 710-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsSchulG – Förderschulen

(1) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht aufgrund einer Entscheidung nach § 4c Absatz 5 Satz 1 eine andere Schule besuchen, werden in den Förderschulen unterrichtet. Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können auf Wunsch der Eltern, volljährige Schüler auf eigenen Wunsch, in Förderschulen gemeinsam mit Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, soweit

  1. 1.

    dies unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen den individuellen Lern- und Entwicklungsvoraussetzungen des Schülers entspricht,

  2. 2.

    die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht erheblich beeinträchtigt wird und

  3. 3.

    keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird.

(2) Die Förderschultypen ergeben sich aus den Förderschwerpunkten nach § 4c Absatz 2. Ferner existieren Klinik- und Krankenhausschulen für den Unterricht kranker Schüler. Förderschulen können mehrere Förderschwerpunkte in sich vereinen. Auf der Grundlage ihres pädagogischen Konzepts und in Zusammenarbeit mit Schulen auch anderer Schularten können sich Förderschulen zu Förderzentren entwickeln. Förderschulen und Förderzentren stellen anderen Schulen ihre sonderpädagogische Kompetenz in Form von Beratungs- und Diagnoseleistungen sowie für die inklusive Unterrichtung zur Verfügung. Während der Schuleingangsphase arbeitet die Förderschule mit Grundschulen, mit Kindertageseinrichtungen und mit Einrichtungen, die heilpädagogische Leistungen erbringen, mit Frühförder- und Frühberatungsstellen, mit Sozialpädiatrischen Zentren sowie mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen. Schwerpunkte der Zusammenarbeit sind die Prävention von Lern-, Verhaltens- und Sprachschwierigkeiten sowie die individuelle Förderung. § 5 Absatz 5 Satz 2 bleibt unberührt. Nach Maßgabe der Schul- und Prüfungsordnungen können an den Förderschulen Abschlüsse sämtlicher allgemeinbildender Schularten erworben werden. An Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen kann auch ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss ohne Teilnahme an einer Abschlussprüfung erworben werden.

(3) Wenn die besondere Aufgabe der Förderschule die Heimunterbringung der Schüler gebietet oder die Erfüllung der Schulpflicht sonst nicht gesichert ist, hat der Schulträger dafür Sorge zu tragen, dass bei der Schule ein Heim eingerichtet wird, in dem die Schüler Unterkunft, Verpflegung, familiengemäße Betreuung und eine ihrem Förderbedarf entsprechende Förderung erhalten. Das Heim ist nicht Bestandteil der Förderschule. Die Heimunterbringung bedarf der Zustimmung der Eltern.

(4) Soweit in Heimen nach Absatz 3 Kinder betreut werden, die dafür keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch haben, erfolgt eine anteilige Finanzierung im Sinne des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Nähere zu den Aufgaben und den Zielen pädagogischer Arbeit, zu den Anforderungen an das pädagogische Fachpersonal, zur Mitwirkung von Eltern und Kindern, zum Betrieb und zur Finanzierung der Heime regelt eine Rechtsverordnung der obersten Schulaufsichtsbehörde.

(5) Die Träger von Förderschulen nach Absatz 1, von Heimen nach Absatz 3 sowie von Betreuungsangeboten nach § 16 Absatz 2 sind verpflichtet, eine ganzheitliche Betreuung der Schüler zu gewährleisten.

(6) Bei den Förderschulen gibt es Beratungsstellen, die für die Früherfassung, Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder zuständig sind. Sie arbeiten mit Frühförder- und Frühberatungsstellen, Kindertageseinrichtungen, Sozialpädiatrischen Zentren und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen. Ihnen obliegt die förderspezifische Beratung von Eltern, Lehrern und Erziehern.

(7) Die für die Erfüllung der besonderen Aufgabe der Förderschulen notwendige Betreuung der Schüler erfolgt unbeschadet der Verpflichtung Dritter zur Tragung von Kosten. Gleiches gilt für die Betreuung von Kindern nach Absatz 3 und § 16 Absatz 2.

(8) Die Förderschule arbeitet insbesondere zur Verbesserung der Berufs- und Studienorientierung sowie der Berufsvorbereitung und zur Erleichterung des Übergangs in berufs- oder studienqualifizierende Bildungsgänge mit der Berufsberatung der Agenturen für Arbeit, den berufsbildenden Schulen und anderen Partnern der Berufsausbildung zusammen.