§ 10 SächsSchulG
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
Landesrecht Sachsen
1. Teil – Allgemeine Vorschriften → 2. Abschnitt – Gliederung des Schulwesens
§ 10 SächsSchulG – Fachschule
(1) Die Fachschule hat die Aufgabe, nach abgeschlossener Berufsausbildung und in der Regel praktischer Bewährung oder einer ausreichenden einschlägigen beruflichen Tätigkeit eine berufliche Weiterbildung mit entsprechendem berufsqualifizierendem Abschluss zu vermitteln.
(2) Die Fachschule dauert bei Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr, bei Teilzeitunterricht entsprechend länger.