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§ 74 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt I – Schulpersonal, Schulleitung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 74 SchulG – Erweiterte Schulleitung

(1) Jede Schule kann sich eine erweiterte Schulleitung geben.

(2) Die erweiterte Schulleitung nimmt insbesondere die in § 69 Abs. 2 genannten Aufgaben wahr. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet die erweiterte Schulleitung mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die übrigen Rechte und Pflichten nach den §§ 69 und 70 bleiben der Schulleiterin oder dem Schulleiter vorbehalten.

(3) Der erweiterten Schulleitung gehören an:

  1. 1.

    die Schulleiterin oder der Schulleiter,

  2. 2.

    die Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhaber gemäß § 73 Absatz 1 und

  3. 3.

    die Primarstufenleiterin oder der Primarstufenleiter,

  4. 4.

    die Leitung der ergänzenden Förderung und Betreuung im Sinne von § 19 Absatz 6,

  5. 5.

    die sozialpädagogische Fachkraft der schulbezogenen Jugendsozialarbeit gemäß § 5b und

  6. 6.

    bis zu vier von der Gesamtkonferenz gewählte stimmberechtigte Mitglieder.