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§ 68 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VI – Schulverfassung → Abschnitt I – Schulpersonal, Schulleitung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 SchulG – Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitwirkung anderer Personen

(1) Schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Personen, die nicht selbstständig Unterricht erteilen (pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie nichtpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).

(2) An der Erziehung und dem Unterricht können andere geeignete Personen, die weder Lehrkräfte noch schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind, insbesondere die Erziehungsberechtigten, mitwirken. Sie unterstehen der Verantwortung der Lehrkräfte und handeln im Auftrag der Schule. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.