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§ 49 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil V – Schulverhältnis → Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 SchulG – Gruppen von Schülerinnen und Schülern

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, sich im Rahmen der durch das Grundgesetz garantierten Vereinigungsfreiheit zu Schülergruppen zusammenzuschließen. Die Bildung einer Schülergruppe an einer Schule ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuzeigen.

(2) Den Schülergruppen können von den Schulbehörden Räumlichkeiten und sonstige schulische Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, wenn dadurch nicht die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule beeinträchtigt wird. Die Schulkonferenz kann Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen beschließen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter den in § 48 Abs. 3 genannten Voraussetzungen einer Schülergruppe die weitere Betätigung auf dem Schulgelände ganz oder teilweise untersagen.