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§ 38 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufbau der Schule → Abschnitt V – Sonderpädagogische Förderung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 SchulG – Schulen mit sonderpädagogischen Förderschwerpunkt

(1) Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sind Grundschulen und Schulen der Sekundarstufen I und II für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Die Organisation dieser Schulen richtet sich nach den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten "Sehen", "Hören und Kommunikation", "Körperliche und motorische Entwicklung", "Lernen", "Sprache" und "Geistige Entwicklung". Im Bereich der beruflichen Schulen stehen für die sonderpädagogische Förderung Berufsschulen mit sonderpädagogischen Aufgaben zur Verfügung.

(2) Schulpflichtige besuchen die für sie geeignete Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt, wenn deren Erziehungsberechtigte es wünschen oder ihr Einvernehmen gemäß § 37 Absatz 4 erklärt haben.