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§ 34 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufbau der Schule → Abschnitt IV – Sekundarstufe II

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 SchulG – Fachschule

(1) Die Fachschule dient der beruflichen Aus- und Weiterbildung und vertieft die allgemeine Bildung. Der Studiengang umfasst bei Vollzeitunterricht mindestens zwei Semester, bei Teilzeitunterricht mindestens vier Semester. Der Studiengang schließt mit einer Prüfung ab und kann zu weiteren schulischen Abschlüssen und Berechtigungen führen.

(2) Der Besuch einer Fachschule setzt in der Regel den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung und eine entsprechende Berufstätigkeit voraus. Soweit ein Studiengang es erfordert, kann eine andere geeignete schulische oder berufliche Vorbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit verlangt werden. Die Zulassung zum Studium kann von einer Aufnahmeprüfung abhängig gemacht werden. § 30 Abs. 3 gilt entsprechend. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsveranstaltungen sowie für Gasthörerinnen und Gasthörer können Gebühren erhoben werden.

(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Studiengänge der Fachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    die Dauer und die Aufnahmevoraussetzungen,
  2. 2.
    die Probezeit und die besondere Organisation von Teilzeitformen,
  3. 3.
    das Verlassen eines Studiengangs,
  4. 4.
    die Abschlüsse,
  5. 5.
    die Voraussetzungen für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden,
  6. 6.
    die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen (§ 33).