§ 33 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin
Teil III – Aufbau der Schule → Abschnitt IV – Sekundarstufe II
§ 33 SchulG – Doppelt qualifizierende Bildungsgänge
Berufs- und studienbezogene Bildungsgänge der Sekundarstufe II können so miteinander verbunden werden, dass geeignete Schülerinnen und Schüler gleichzeitig oder in unmittelbarem Zusammenhang sowohl einen berufsqualifizierenden Abschluss als auch einen studienqualifizierenden Abschluss (Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, allgemeine Hochschulreife) erwerben können.