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§ 33 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufbau der Schule → Abschnitt IV – Sekundarstufe II

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 SchulG – Doppelt qualifizierende Bildungsgänge

Berufs- und studienbezogene Bildungsgänge der Sekundarstufe II können so miteinander verbunden werden, dass geeignete Schülerinnen und Schüler gleichzeitig oder in unmittelbarem Zusammenhang sowohl einen berufsqualifizierenden Abschluss als auch einen studienqualifizierenden Abschluss (Fachhochschulreife, fachgebundene Hochschulreife, allgemeine Hochschulreife) erwerben können.