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§ 30 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufbau der Schule → Abschnitt IV – Sekundarstufe II

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 SchulG – Berufsfachschule

(1) Die Berufsfachschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die nicht in einem Ausbildungsverhältnis stehen, in Bildungsgängen die für den gewählten Beruf erforderlichen praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnisse und erweitert ihre Allgemeinbildung. Sie übernimmt als Vollzeitschule die Berufsausbildung der Jugendlichen für die ganze oder einen Teil der vorgeschriebenen oder üblichen Ausbildungszeit. Die Ausbildung an der Berufsfachschule schließt mit einer schulischen Prüfung ab, sofern die Berufsausbildung nicht mit einer Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abschließt. § 29 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Berufsfachschule ermöglicht zusätzlich den Erwerb schulischer Abschlüsse.

(2) Die Aufnahme in die Berufsfachschule setzt vorbehaltlich des Satzes 2 bei einem mindestens zweijährigen Bildungsgang mindestens die Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung voraus. Erfordert ein Bildungsgang eine über die Berufsbildungsreife oder eine jeweils gleichwertige Schulbildung hinausgehende Schulbildung, wird für die Aufnahme der mittlere Schulabschluss vorausgesetzt. Bei Bildungsgängen, die besondere Fähigkeiten und Fertigkeiten voraussetzen, kann die Aufnahme zusätzlich vom Ergebnis einer entsprechenden Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.

(3) Jede Bewerberin und jeder Bewerber wird zunächst auf Probe für die Dauer eines Schulhalbjahres aufgenommen. Schülerinnen und Schüler, die nach ihren Fähigkeiten und Leistungen für den jeweiligen Bildungsgang nicht geeignet sind, müssen diesen nach Ablauf der Probezeit verlassen.

(4) In den Berufsfachschulen für Altenpflege wird den Schülerinnen und Schülern, die in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), oder in einer berufsbegleitenden Ausbildung stehen, der für die Ausbildung zum Beruf der Altenpflegerin oder des Altenpflegers erforderliche theoretische und praktische Unterricht erteilt. Die Aufnahme in die Berufsfachschule für Altenpflege setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, sowie

  1. 1.

    den mittleren Schulabschluss oder die erweiterte Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung oder

  2. 2.

    die Berufsbildungsreife oder eine gleichwertige Schulbildung, sofern eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung oder die Erlaubnis als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer oder Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer nachgewiesen wird.

Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 finden keine Anwendung. Die Schulaufsichtsbehörde bildet an jeder Berufsfachschule für Altenpflege einen Prüfungsausschuss. Abweichend von § 60 Abs. 1 und 2 richtet sich die Durchführung der staatlichen Prüfung nach der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Bildungsgänge der Berufsfachschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    die Fachrichtungen,

  2. 2.

    die Dauer und die Aufnahmevoraussetzungen einschließlich des Verfahrens der Eignungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 3,

  3. 3.

    die Probezeit und die besondere Organisation von Teilzeitformen, wobei in Vollzeitbildungsgängen der Berufsfachschule für Pflegehilfe eine kürzere als die in Absatz 3 Satz 1 vorgegebene Probezeit vorgesehen werden kann,

  4. 4.

    das Verlassen eines Bildungsgangs,

  5. 5.

    die Abschlüsse und Berechtigungen sowie Qualifizierungsbausteine und Ausbildungsbausteine,

  6. 6.

    die Voraussetzungen für den Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife und des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden,

  7. 7.

    die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen (§ 33),

  8. 8.

    die Gliederung sowie die besondere Organisation der Ausbildung nach Absatz 4 einschließlich der Ausgestaltung der Zusammenarbeit mit den Trägern der praktischen Ausbildung,

  9. 9.

    die Erteilung der Zeugnisse nach § 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.