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§ 27 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufbau der Schule → Abschnitt III – Sekundarstufe I

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 SchulG – Nähere Ausgestaltung der Sekundarstufe I

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere zur Ausgestaltung der Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.

    den Beginn und die Formen der Fachleistungsdifferenzierung und die Unterrichtsfächer und Lernbereiche, in denen leistungsdifferenziert unterrichtet wird,

  2. 2.

    die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in leistungsdifferenzierte Kurse,

  3. 3.

    die Voraussetzungen und die Organisation von jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht,

  4. 4.

    die Voraussetzungen und die Durchführung von bilingualem Unterricht,

  5. 5.

    die Anforderungen und das Verfahren für die nach § 22 Absatz 5 Satz 3 zu treffende Entscheidung,

  6. 6.

    die organisatorische und curriculare Ausgestaltung der Jahrgangsstufen 7 bis 10 unter besonderer Berücksichtigung des Produktiven Lernens und anderer Formen des Dualen Lernens einschließlich der Berufs- und Studienorientierung,

  7. 7.

    die Voraussetzungen zum Erwerb der Berufsbildungsreife einschließlich der Voraussetzungen, unter denen die Berufsbildungsreife bereits nach Jahrgangsstufe 9 erworben werden kann,

  8. 8.

    die Voraussetzungen zum Erwerb der erweiterten Berufsbildungsreife,

  9. 9.

    die Voraussetzungen zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses,

  10. 10.

    die erforderlichen Qualifikationen zur Berechtigung zum Übergang in die Einführungs- und Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe,

  11. 11.

    die Probezeit am Gymnasium, wobei die Probezeit in der Regel ein Jahr beträgt.