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§ 18 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufbau der Schule → Abschnitt I – Gliederung der Organisation

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 SchulG – Schulversuche, Schulen besonderer pädagogischer Prägung

(1) Schulversuche sind innovative Maßnahmen, die das Schulwesen pädagogisch und organisatorisch weiterentwickeln. Im Rahmen von Schulversuchen können Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erprobt werden, insbesondere von Aufbau und Gliederung des Schulwesens, den Unterrichtsinhalten, der Unterrichtsorganisation, den Unterrichtsmethoden, den Aufnahmebedingungen, der Form der Lernerfolgsbeurteilung einschließlich des Erwerbs der Abschlüsse sowie den Formen der Mitwirkung, soweit die Abweichungen zur Erreichung der Ziele des Schulversuchs erforderlich sind. In Schulversuchen muss die Anerkennung der Abschlüsse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland gesichert sein.

(2) Schulversuche bedürfen der Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur befristet erteilt werden; sie ist widerruflich. Die Schulaufsichtsbehörde kann in der Genehmigung festlegen, dass die Beibehaltung oder Bildung eines Einschulungsbereiches zulässig ist. Schulversuche sind wissenschaftlich oder in sonstiger geeigneter Weise zu begleiten und auszuwerten. Wenn der Schulversuch erfolgreich abgeschlossen wurde und eine flächendeckende Einführung des pädagogischen und organisatorischen Konzepts nicht in Betracht kommt, kann er Grundlage für die Einrichtung einer Schule besonderer pädagogischer Prägung nach Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 3 erlassenen Rechtsverordnung sein; die Einrichtung kann sich auf einzelne Züge einer Schule beschränken.

(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung einzurichten, die von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen können, soweit es das besondere pädagogische oder organisatorische Konzept erfordert. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften über die Aufnahme in die Schule, die Versetzung, das Verlassen der Schule, die Ausgestaltung des Bildungsgangs und die Festlegung der Abschlüsse. In der Rechtsverordnung kann auch eine Probezeit von in der Regel einem Schuljahr vorgesehen werden. Das Schulprogramm der Schule mit besonderer pädagogischer Prägung ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Teilnahme an einem Schulversuch und der Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung sind für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Über die Teilnahme entscheiden die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler; haben sie sich für die Teilnahme am Schulversuch oder für den Besuch einer Schule besonderer pädagogischer Prägung entschieden, so ist der Schulbesuch verpflichtend.