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§ 120 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil X – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 120 SchulG – Stellung der gewählten Vertreterinnen und Vertreter

(1) Die nach diesem Gesetz gewählten Mitglieder der Gremien sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(2) Werden in einem Gremium Angelegenheiten behandelt, die ein Mitglied oder dessen Angehörige persönlich betreffen, beschränkt sich die Mitwirkung auf seine Anwesenheit in der Sitzung; an der Beschlussfassung darf sich das Mitglied nicht beteiligen. Im Übrigen gelten die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind zur Verschwiegenheit verpflichtet

  1. 1.
    in allen Personalangelegenheiten und
  2. 2.
    in allen Angelegenheiten, für die das Gremium die Vertraulichkeit der Beratung beschlossen hat.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit der Angehörigen des öffentlichen Dienstes richtet sich nach den dienst- und personalrechtlichen Vorschriften. Die Mitglieder der in diesem Gesetz genannten Gremien sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörde förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten; die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. Ein Mitglied, das seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt hat, kann durch einen mit zwei Dritteln der übrigen anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss aus dem Gremium ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Ersatzwahl eines neuen Mitglieds zulässig.