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§ 112 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil IX – Bezirks- und Landesgremien

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 112 SchulG – Ausschüsse Berufliche Schulen

(1) Für die beruflichen Schulen werden ein Lehrkräfteausschuss Berufliche Schulen, ein Schülerausschuss Berufliche Schulen und ein Elternausschuss Berufliche Schulen gebildet. Sie dienen der Wahrnehmung der schulischen Interessen der jeweiligen Gruppe sowie der Vorbereitung und Koordinierung der Arbeit im Beirat Berufliche Schulen.

(2) Den Ausschüssen Berufliche Schulen gehören jeweils die nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (Lehrkräfte), § 86 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 (Schülerinnen und Schüler) und § 87 Abs. 1 Satz 4 (Studentinnen und Studenten) sowie § 91 Abs. 2 Satz 4 (Eltern) von den entsprechenden Gremien gewählten Vertreterinnen und Vertreter der beruflichen Schulen an. Sofern an staatlich anerkannten Ersatzschulen Sprecherinnen oder Sprecher der Lehrkräfte, Schülerinnen oder Schüler oder Erziehungsberechtigten gewählt worden sind, gehören je zwei von ihnen dem jeweiligen Bezirksausschuss mit beratender Stimme an.

(3) Die Ausschüsse Berufliche Schulen wählen jeweils aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder

  1. 1.

    eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie

  2. 2.

    vier Vertreterinnen oder Vertreter für den Beirat Berufliche Schulen.

§ 110 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die jeweils erste Sitzung der Ausschüsse Berufliche Schulen wird von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Schulaufsichtsbehörde einberufen; in dieser Sitzung werden die oder der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses Berufliche Schulen und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter gewählt.