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§ 11 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil II – Schulgestaltung → Abschnitt II – Gestaltung von Unterricht und Erziehung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 SchulG – Rahmenlehrplan-Kommissionen

(1) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung setzt zur Entwicklung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung Kommissionen ein. In den Kommissionen sollen Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis angemessen zur Geltung kommen. Gesellschaftlich relevante Gruppen, insbesondere aus der Wirtschaft, sollen in den Rahmenlehrplan-Kommissionen vertreten sein, soweit ihre Interessen berührt sind. Die Mitglieder werden von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats berufen. Das Landesinstitut für Schule und Medien Berlin-Brandenburg koordiniert nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde die Rahmenlehrplanarbeit; dies gilt nicht für Kommissionen nach Absatz 2.

(2) Den Rahmenlehrplänen für die Berufsschulen werden die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz zugrunde gelegt.

(3) Die Rahmenlehrpläne werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Verwaltungsvorschrift erlassen. Sie sind regelmäßig zu evaluieren und in angemessenen Abständen, spätestens nach jeweils zehn Jahren, zu überarbeiten.

(4) Mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland kann vereinbart werden, in gemeinsamen Rahmenlehrplan-Kommissionen einheitliche Rahmenlehrpläne für diese Länder zu entwickeln.