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§ 109 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VIII – Schulverwaltung

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 SchulG – Aufgaben der Bezirke

(1) Den Bezirken obliegt die Verwaltung und Unterhaltung der äußeren Angelegenheiten der allgemein bildenden Schulen mit Ausnahme der zentral verwalteten Schulen (zuständige Schulbehörde). Hierzu zählen die Maßnahmen zur Schaffung der äußeren Voraussetzungen für das Lehren und Lernen in der Schule, insbesondere der Bau, die Ausstattung und die Unterhaltung der Schulen nach Maßgabe des § 7, die Kontrolle der Qualität des Mittagessens an den Schulen sowie die Bereitstellung des für den ordnungsgemäßen Betrieb der Schulen notwendigen Personals mit Ausnahme der Schulsekretärinnen und Schulsekretäre. Des Weiteren entscheiden die Bezirke über die außerschulische Nutzung der Schulanlagen im Benehmen mit den Schulleiterinnen oder den Schulleitern.

(2) Die Bezirke überwachen die Einhaltung der allgemeinen Schulpflicht in Zusammenarbeit mit den Schulen und der Schulaufsichtsbehörde, legen die Einschulungsbereiche für die Grundschulen fest und sind im Rahmen ihrer schulorganisatorischen Befugnisse insbesondere für die Festsetzung der Aufnahmekapazität der von ihnen verwalteten Schulen verantwortlich.

(3) Die Bezirke entscheiden über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung der von ihnen verwalteten Schulen sowie über die Einrichtung einer Inklusiven Schwerpunktschule oder einer gymnasialen Oberstufe im Verbund; ihre Entscheidungen bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Sie stellen im Rahmen der Schulentwicklungsplanung für Berlin bezirkliche Schulentwicklungspläne auf. Diese sind mit den Planungen und Angeboten der benachbarten Bezirke und der unmittelbar angrenzenden Träger der Schulentwicklungsplanung des Landes Brandenburg abzustimmen; § 105 Abs. 3 gilt entsprechend.