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§ 104 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VII – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt IV – Ergänzende Bestimmungen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 104 SchulG – Freie Einrichtungen und Privatunterricht

(1) Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die keine Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, unterliegen einer Anzeigepflicht bei der Schulaufsichtsbehörde, wenn sie gewerblich betrieben werden und dabei auch regelmäßig Minderjährige betreffen (freie Einrichtungen).

(2) Freie Einrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen und keine Zeugnisse oder sonstige Berechtigungen ausstellen, die eine Verwechslung mit Schulen im Sinne dieses Gesetzes hervorrufen können.

(3) Auf den gleichzeitigen Unterricht mit weniger als vier Personen (Privatunterricht) finden die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung.

(4) Im Übrigen unterliegen freie Einrichtungen und Privatunterricht nur den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen. Verstoßen Leiterinnen oder Leiter oder Unterrichtende gegen solche Bestimmungen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Errichtung oder Fortführung der freien Einrichtungen oder den Privatunterricht und das nach Absatz 2 verbotene Verhalten untersagen.

(5) Das Anzeigeverfahren gemäß Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.