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§ 100 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil VII – Schulen in freier Trägerschaft → Abschnitt II – Ersatzschulen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 100 SchulG – Staatlich anerkannte Ersatzschulen

(1) Einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauerhaft die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, kann auf Antrag des Schulträgers von der Schulaufsichtsbehörde die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen werden. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen.

(2) Über die Anerkennung darf nicht entschieden werden, bevor der erste Schülerjahrgang die letzte Jahrgangsstufe der Schule erreicht hat, frühestens jedoch im zweiten Jahr nach Eröffnung der genehmigten Ersatzschule; bei Schulen, die mehrere Schulstufen umfassen, kann die Anerkennung zunächst allein für die untere Schulstufe verliehen werden. Letzte Jahrgangsstufe im Sinne von Satz 1 ist bei Schulen, die nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten, in der Sekundarstufe I die Jahrgangsstufe 10.

(3) Die staatlich anerkannten Ersatzschulen sind im Rahmen des § 95 Abs. 1 verpflichtet, bei der Aufnahme, Versetzung und beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Durchführung von Prüfungen und der Vergabe von Abschlüssen die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. Über Ausnahmen auf Grund der Eigenart der anerkannten Ersatzschule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; sie entscheidet auch, welcher Bildungsstand, insbesondere welcher Abschluss im Vergleich zu entsprechenden öffentlichen Schulen, am Ende einzelner Schulstufen erreicht ist. Bei Prüfungen führt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr bestimmte Schulleiterin oder ein von ihr bestimmter Schulleiter oder eine von ihr bestimmte Lehrkraft den Vorsitz.

(4) Die Anerkennung ist aufzuheben, wenn

  1. 1.
    die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 zum Zeitpunkt der Verleihung nicht gegeben waren oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist oder
  2. 2.
    die Schule wiederholt gegen die ihr nach Absatz 3 Satz 1 obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat.

(5) Für den Übergang der staatlichen Anerkennung auf einen anderen Träger gilt § 99 Abs. 3 entsprechend.