§ 7 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Erster Abschnitt – Die Schiedsstelle
§ 7 SchStG
(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann eine gewählte Person ablehnen, die
- 1.
das 62. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt auszuüben,
- 3.
aus beruflichen Gründen häufig oder länger von ihrer Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 abwesend ist,
- 4.
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
(2) Absatz 1 Nr. 2 bis 4 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.
(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder Niederlegung des Amtes entscheidet die Leitung des Amtsgerichts.