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§ 51 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Fünfter Abschnitt – Kosten

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 51 SchStG

(1) Die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson erhebt

  1. 1.
    eine Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschale bestimmt sich nach Anlage 1 Nr. 31000 des Gerichts- und Notarkostengesetzes;
  2. 2.
    die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe.

(2) Die Vergütung eines hinzugezogenen Dolmetschers zählt zu den baren Auslagen. Vor Hinzuziehung eines Dolmetschers hat die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson grundsätzlich einen die voraussichtlichen Kosten deckenden Vorschuss einzufordern. Wer die Kosten der Inanspruchnahme eines Dolmetschers zu tragen hat, bestimmt sich nach § 47 dieses Gesetzes. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder der sonstigen Schlichtungsperson oder des Dolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle oder die sonstige Schlichtungsperson ihren Sitz hat, durch richterlichen Beschluss festzusetzen; § 4 Abs. 3 bis 9 und § 4a des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes sind auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.