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§ 42 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Vierter Abschnitt – Die Anerkennung weiterer Güterstellen

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 42 SchStG

(1) Die Gütestelle hat durch Führung von Handakten einen geordneten Überblick über die von ihr entfaltete Tätigkeit zu ermöglichen. In den Akten muss insbesondere enthalten sein:

  1. 1.

    die Namen und Anschriften der Parteien,

  2. 2.

    die Angabe des Streitgegenstands,

  3. 3.

    der Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags bei der Gütestelle, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens,

  4. 4.

    im Falle des Abschlusses eines Vergleichs zwischen den Parteien dessen genauer Wortlaut.

(2) Die Gütestelle hat die Akten für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. Wurde ein Vergleich geschlossen, beträgt die Aufbewahrungsfrist 30 Jahre.

(3) Innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums können die Parteien von der Gütestelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen der Handakten und Ausfertigungen geschlossener Vergleiche verlangen.