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§ 40 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Vierter Abschnitt – Die Anerkennung weiterer Güterstellen

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 40 SchStG

(1) Als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können Personen oder Vereinigungen auf Antrag anerkannt werden, wenn sie

  1. 1.

    die Gewähr für eine von den Parteien unabhängige und objektive Schlichtung bieten,

  1. 2.

    die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben,

  1. 3.

    nach einer für die Parteien jederzeit zugänglichen Verfahrensordnung vorgehen, die vorsehen muss, dass

    1. a)

      die Schlichtungstätigkeit nicht ausgeübt wird, wenn ein in § 17 genannter Ausschlussgrund vorliegt und

    1. b)

      die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien Gelegenheit erhalten, selbst oder durch von ihnen beauftragte Personen Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zum Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.

(2) Natürliche Personen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. § 3 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(3) Juristische Personen, die gewährleisten, dass

  1. 1.
    die von ihnen bestellten Schlichtungspersonen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen und
  2. 2.
    sie im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind,

können als Gütestellen anerkannt werden.